01.06.2007
Wegfall der gesetzlichen Zuzahlung für derzeit 9.941
Arzneimittel
Derzeit stehen 9.941 Präparate zur
Verfügung, für die keine gesetzliche Zuzahlung (10 % des
Abgabepreises, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro) geleistet
werden muss. Möglich wurde das durch das seit Mai 2006 geltende
Arzneimittelversorgung-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG). Es
sieht vor, dass preisgünstige Arzneimittel unter bestimmten
Voraussetzungen ab dem 1. Juli 2006 von der gesetzlichen
Zuzahlung befreit werden können.
Welche Informationen
können Sie abrufen?
Jeder Interessierte (Versicherte) kann
damit die alphabetisch nach Handelsnamen sortierten Produkte
sowie deren Pharmazentralnummer (PZN), Hersteller, Wirkstoff,
Wirkstärken, Packungsgrößen, Darreichungsformen und
Apothekenverkaufspreis als pdf-Datei abrufen (Link siehe unten).
Wie oft werden die Informationen aktualisiert?
Jeweils zum 1. und zum 15. eines Monats
können Pharmafirmen in Deutschland beim Institut für
Arzneimittelspezialitäten in Frankfurt am Main neue Preise
melden. Auf der Basis dieser Meldungen aktualisieren die
Krankenkassen die Befreiungslisten alle 14 Tage.
Haben auch Ärzte und Apotheker die aktuellen Preise?
Apotheken und Versandapotheken erhalten die amtlichen
Preismeldungen in der Regel elektronisch zum Stichtag der
Preismeldung. Die Apothekensoftware wird so direkt aktualisiert
und die Apotheker können mit einem schnellen Blick in ihren
Computer sagen, ob das verordnete Arzneimittel zuzahlungsfrei
ist oder ob es eine günstige Alternative unter den derzeit
9.941 zuzahlungsfreien Produkten gibt.
Aber auch der Arzt ist über zuzahlungsfreie Produkte informiert.
Er entscheidet, ob ein zuzahlungsfreies Medikament in Frage
kommt bzw. ein Austausch medizinisch vertretbar ist oder nicht.
Die Mitarbeiter der Krankenkassen stehen den Versicherten
ebenfalls gerne bei Fragen zur Verfügung.
Werden weitere Wirkstoffe
auf der Liste hinzukommen und wird es damit künftig mehr
zuzahlungsfreie Produkte geben?
Ja, davon gehen wir aus. Derzeit ist die Befreiung von
der gesetzlichen Zuzahlung die Ausnahme. Etwa ein Zehntel aller
verschreibungspflichtigen Arzneimittel sind derzeit von der
Zuzahlungsbefreiungsregelung betroffen. Wir sind jedoch
optimistisch, dass hier ein Prozess angestoßen worden ist, der
sich in einem Wettbewerb um attraktive Preise für Versicherte
und Krankenkassen fortsetzt.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen erwarten, dass im Laufe
des Jahres neue Befreiungsgrenzen für weitere Wirkstoffe
festgelegt werden können. Allerdings hat der Gesetzgeber hier
strenge Vorgaben gemacht (siehe weiter unten). Stehen die neuen
Befreiungsgrenzen fest, sind die Pharmahersteller wieder am Zug.
Von ihrer Preispolitik hängt es dann ab, in wie weit die
Befreiungslisten um neue Produkte anwachsen werden. Senken die
Unternehmen ihre Preise unter die Zuzahlungsbefreiungsgrenze,
werden die Befreiungslisten umfangreicher und immer mehr
Patienten können in der Apotheke Geld sparen.
Unter welchen
Voraussetzungen greift die Zuzahlungsbefreiung?
Die Krankenkassen legen auf der Basis der im AVWG
definierten Kriterien gemeinsam und einheitlich
Zuzahlungsbefreiungsgrenzen für Arzneimittel fest. Versicherte
müssen dann bei der Verordnung eines Arzneimittels, dessen
Apothekenverkaufspreise die festgelegte Grenze nicht
überschreitetet, keine gesetzliche Zuzahlung leisten.
Zuzahlungsbefreiungsgrenzen können nach den Vorgaben des AVWG
erstens nur für Arzneimittel mit festbetragsgeregelten
Wirkstoffen festgelegt werden,- für die einheitliche
Erstattungshöchstgrenzen durch die gesetzliche
Krankenversicherung definiert sind. Zweitens müssen trotz der
Befreiung Einsparungen für die gesetzlichen Krankenkassen zu
erwarten sein. Letztendlich ist hierbei allerdings nicht das
einzelne Medikament, sondern die gesamte Wirkstoffgruppe
ausschlaggebend.